Die Rechtsanwaltsvergütung richtet sich grundsätzlich nach der Art des Mandats. Dabei ist es wichtig und sinnvoll, zu Beginn einer ersten Beratung die Kostenfrage zu klären.
Bei der gerichtlichen Vertretung richtet sich das Anwaltshonorar grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In zivilrechtlichen Angelegenheiten werden die Gebühren des Rechtsanwalts anhand einer Gebührentabelle nach dem Streit- oder Gegenstandswert ermittelt. In einem Gerichtsverfahren steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen in Abhängigkeit von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bei Bedürftigkeit und hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe zu.
In außergerichtlichen Angelegenheiten, z.B. im Falle einer Rechtsberatung, der Gestaltung eines Vertragstextes oder der Ausarbeitung eines Gutachtens, kann auch von den Bestimmungen des RVG abgewichen werden; insoweit ist auf eine Vergütungsvereinbarung hinzuwirken. Hierbei sind die Vereinbarung eines Stundensatzes oder einer Pauschalvergütung möglich, wobei sich die Höhe der Vergütung maßgeblich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeiten richtet. Eine Einschätzung der zu erwartenden Kosten kann demnach nur im konkreten Einzelfall erfolgen. Wenn Sie Verbraucher sind und sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf ein erstes Beratungsgespräch beschränkt, so beträgt die Beratungsgebühr maximal € 190,00 zuzüglich 19% Mehrwertsteuer.
Sollten Sie wirtschaftlich nicht in der Lage sein, die Kosten eines Beratungsgesprächs oder einer außergerichtlichen Vertretung aus eigenen Mitteln zu zahlen, haben Sie unter bestimmten weiteren Vorraussetzungen Anspruch auf Beratungshilfe.
Zur Höhe der zu erwartenden Vergütung für unsere Leistungen geben wir Ihnen gerne Auskunft.
Nähere Informationen zur Berechung der Rechtsanwaltsvergütung hat die
Bundesrechtsanwaltkammer
zusammengestellt.