Immobilienmakler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder (als sog. Nachweismakler) die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO). Immobilienmakler benötigen vor Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis gemäß § 34c GewO.Die gesetzlichen Regelungen zum Maklerrecht sind lückenhaft, was den Umgang mit dem Maklerrecht schwierig macht, zumal die Gerichte regional unterschiedlich entscheiden können. Auch dem erfahrenen Praktiker bereitet es häufig Schwierigkeiten, festzustellen, ob eine Provision verdient worden ist oder nicht. Hier stehen wir Ihnen zu folgenden Themen gern beratend zur Seite:
- Gesetzliche Regelungen
- Abschluss des Maklervertrages
- Widerrufsrechte
- Verbraucherstreitbeilegung
- Bestellerprinzip
- Beendigung des Maklervertrages
- Entstehung des Provisionsanspruches
- Provisionshöhe
- Pflichtverletzungen und Schadensersatz
- Verwirkung des Provisionsanspruchs
- Aufwendungsersatz
- Alleinauftrag
- Abmahnungen
- Sachkundenachweis.